Satzung


ZentralGilde e. V.
Gemeinschaft erwachsener

Pfadfinderinnen und Pfadfinder


Stand 1. Oktober 2023



§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen ZentralGilde e.V.
Gemeinschaft erwachsener Pfadfinderinnen und Pfadfinder
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt VR 200138
eingetragen
2. Die ZentralGilde e. V. (im Folgenden ZG genannt) hat ihren Sitz am
Wohnort der/des 1. Vorsitzenden (Angela Dernbach, Hoxfelder Weg 12,
46325 Borken).
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
Die ZG ist ein Zusammenschluss erwachsener Pfadfinderinnen und Pfadfin-der. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgaben-ordnung § 59“. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung inter-nationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
§ 3 Satzungszweck
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
1. Die Unterstützung und Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in den
Pfadfinderinnen- und Pfadfinderbünden und -verbänden.
2. Die Förderung und Durchführung von Treffen der erwachsenen
Pfadfinderinnen und Pfadfinder sowohl auf nationaler als auch auf
internationaler Ebene (Pflege internationaler Begegnungen).
3. Die Förderung und Durchführung von Kultur- und Klimaprojekten.
4. Mitgliedschaft und Mitarbeit im Dachverband „Verband Deutscher
Altpfadfindergilden e. V. (VDAPG )“ sowie im Weltverband „International
Scout and Guide Fellowship (ISGF)“.
5. Förderung des Zentralarchivs der deutschen Pfadfinderbewegung (ZAP).
6. Die ZG ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.
Sie bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
7. Mittel der ZG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der ZG. Niemand
darf durch Ausgaben, die den Zwecken der ZG fremd sind oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
8. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewie-
sener Auslagen, wenn diese vom Vorstand bewilligt wurden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die ZG ist ein überregionaler Zusammenschluss erwachsener Pfadfinde-
rinnen und Pfadfinder. Eine Erweiterung dieses Personenkreises ist durch
Vorstandsbeschluss möglich. 2. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
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3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Die Ablehnung eines Antrages erfolgt ohne Angabe von Gründen. Gegen
eine Ablehnung kann die/der Antragstellende innerhalb von 6 Wochen
Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederver-
sammlung. Dem Aufnahmeantrag wird stattgegeben, wenn mindestens
2/3 der Mitglieder zustimmen.
Eine Kennenlernzeit geht in der Regel einer Aufnahme in die ZG voraus.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod,
b) durch Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste oder d) durch Ausschluss aus dem Verein e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhalt-
ung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbei-
trag im Rückstand ist.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn
a) das Mitglied den Vereinsinteressen nachweislich zuwider handelt oder
das Ansehen des Vereins schädigt, insbesondere durch Verletzung des
Grundsatzes der politischen oder religiösen oder weltanschaulichen
Toleranz.
b) Im Falle der Mitgliedschaft oder Mitarbeit in einer Partei oder Vereini-
gung, die Ausländerfeindlichkeit, Fremdenhass, Rassismus, Nationalis-
mus und Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verbreitet.
c) Auch die systematische Verbreitung von Fehlinformationen kann zum
Ausschluss führen.
5. Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche an die ZG oder ihre
Organe.
§ 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehren- und Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
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§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) der / dem Vorsitzenden, b) der / dem stellvertretenden Vorsitzenden und c) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
2. Die Vorstandsmitglieder müssen der ZG angehören. 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei
Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. 4. Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister ist gegenüber den Geldinstituten
allein zeichnungsberechtigt.
5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
6. Bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Dritten übertragen.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausge-schiedenen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzun-
gen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich
oder auf andere Weise einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberu-
fungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
Leiterin/ des Leiters der Vorstandssitzung.
2. Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende, bei Abwesenheit die/der
stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind protokol-
lieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fern-
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mündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz-, Video- oder Hybridveranstal-tung stattfinden.
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied
eine Stimme, das seinen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr
entrichtet hat. 2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
e) Wahl der Rechnungsprüfer f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die
Auflösung des Vereins g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal in zwei Jahren zusam-
men.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der
vorläufigen Tagesordnung schriftlich oder durch Bekanntmachung im
Vereinsblatt einberufen.
3. Die Ladung geht an die zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder. 4. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung der Einladung folgenden Werktag. 5. Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung mit
den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. 2. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem aus der
Versammlung gewählten Versammlungsleitenden. Sie wählt den
Protokollführer. 3. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderung und
Auflösung des
Vereins oder Zweckänderung ist Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
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4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleitenden und dem Protokollführenden zu
unterschreiben und wird allen Mitgliedern auf Anforderung zugänglich
gemacht.
Das Protokoll ist mit einer Einspruchsfrist von 8 Wochen, beginnend mit
dem ersten Werktag nach dem Versand, zu versehen, binnen der Bean-
standungen und Berichtigungsforderungen geltend gemacht werden kön-
nen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt. Über Beanstandungen ent-
scheidet der Vorstand nach Anhörung des Einsprechenden und
teilt diese allen Mitgliedern mit.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitglie-
derversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleitende hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglieder-
versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.
3. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die
Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur
beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den
Mitgliedern unter Wahrung der in § 14, Absatz 1 genannten
Frist angekündigt worden sind.
§ 15 Schriftliche Abstimmung 1. Um den weit verstreut lebenden Mitgliedern eine direkte Mitwirkung an
den Vereinsbeschlüssen zu ermöglichen, ist zu Vereinsfragen die beson-
dere Form der schriftlichen Abstimmung - im Folgenden kurz Abstimmung
genannt - zugelassen. 2. In welchen Fällen eine schriftliche Abstimmung zugelassen
wird, entscheidet der Vorstand. 3. Die Mitglieder werden mit einer Frist von drei Wochen schriftlich oder
durch Bekanntmachung im Vereinsblatt zur Abstimmung aufgefordert.
4. Für die Abstimmung gilt § 13, Absatz 3 mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Anwesenden diejenigen Mitglieder treten, die
sich an der Abstimmung beteiligen.
5. Die Stimmzettel sind an einen Wahlleiter einzusenden, der
vom Vorstand bestimmt wird. 6. Der Wahlleitende hat das Abstimmungsergebnis in einem Protokoll festzu
halten und durch die schriftlichen Willensbekundungen (Stimmzettel) zu
belegen. Das Protokoll ist vom Wahleitenden und der / dem Vorsitzenden
zu unterschreiben und den Mitgliedern auf Anforderung in Kopie zuzu
senden.
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§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen 1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung einberufen.
2. Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Zehntel
aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe ver-
langt wird.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 bis 16
entsprechend.
§ 17 Die Rechnungsprüfer 1. Zur Prüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung
zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen
nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig. 2. Die Rechnungsprüfenden prüfen mindestens einmal in zwei Jahren die
Kasse und etwaige sonstige vermögensrechtliche Verpflichtungen des Ver-
eins. 3. Kassenprüfungen sind in den Kassenunterlagen zu dokumentieren. 4. Die Rechnungsprüfenden erstatten der Mitgliederversammlung einen Kas-
senprüfungsbericht.
§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (alte Satzung §1 (4)
§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
der in § 13, Absatz 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt
sind die /der Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert. 4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den
Verband Deutscher Altpfadfindergilden e.V. – VDAPG.
Der Verband darf die Mittel nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. 5. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden.
Lingen, den 1. Oktober 2023

 

 

 

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