Satzung
ZentralGilde e. V. Gemeinschaft erwachsener
Pfadfinderinnen und Pfadfinder
Stand 1. Oktober 2023
§ 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen ZentralGilde e.V. Gemeinschaft erwachsener Pfadfinderinnen und Pfadfinder Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt VR 200138 eingetragen 2. Die ZentralGilde e. V. (im Folgenden ZG genannt) hat ihren Sitz am Wohnort der/des 1. Vorsitzenden (Angela Dernbach, Hoxfelder Weg 12, 46325 Borken). § 2 Ziel und Zweck des Vereins Die ZG ist ein Zusammenschluss erwachsener Pfadfinderinnen und Pfadfin-der. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgaben-ordnung § 59“. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung inter-nationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. § 3 Satzungszweck Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: 1. Die Unterstützung und Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in den Pfadfinderinnen- und Pfadfinderbünden und -verbänden. 2. Die Förderung und Durchführung von Treffen der erwachsenen Pfadfinderinnen und Pfadfinder sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (Pflege internationaler Begegnungen). 3. Die Förderung und Durchführung von Kultur- und Klimaprojekten. 4. Mitgliedschaft und Mitarbeit im Dachverband „Verband Deutscher Altpfadfindergilden e. V. (VDAPG )“ sowie im Weltverband „International Scout and Guide Fellowship (ISGF)“. 5. Förderung des Zentralarchivs der deutschen Pfadfinderbewegung (ZAP). 6. Die ZG ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral. Sie bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. 7. Mittel der ZG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der ZG. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der ZG fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. 8. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewie- sener Auslagen, wenn diese vom Vorstand bewilligt wurden. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die ZG ist ein überregionaler Zusammenschluss erwachsener Pfadfinde- rinnen und Pfadfinder. Eine Erweiterung dieses Personenkreises ist durch Vorstandsbeschluss möglich. 2. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. 3 3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages erfolgt ohne Angabe von Gründen. Gegen eine Ablehnung kann die/der Antragstellende innerhalb von 6 Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederver- sammlung. Dem Aufnahmeantrag wird stattgegeben, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder zustimmen. Eine Kennenlernzeit geht in der Regel einer Aufnahme in die ZG voraus. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod, b) durch Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste oder d) durch Ausschluss aus dem Verein e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhalt- ung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbei- trag im Rückstand ist. 4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn a) das Mitglied den Vereinsinteressen nachweislich zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, insbesondere durch Verletzung des Grundsatzes der politischen oder religiösen oder weltanschaulichen Toleranz. b) Im Falle der Mitgliedschaft oder Mitarbeit in einer Partei oder Vereini- gung, die Ausländerfeindlichkeit, Fremdenhass, Rassismus, Nationalis- mus und Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verbreitet. c) Auch die systematische Verbreitung von Fehlinformationen kann zum Ausschluss führen. 5. Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche an die ZG oder ihre Organe. § 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehren- und Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 4 § 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung § 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) der / dem Vorsitzenden, b) der / dem stellvertretenden Vorsitzenden und c) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister 2. Die Vorstandsmitglieder müssen der ZG angehören. 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. 4. Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister ist gegenüber den Geldinstituten allein zeichnungsberechtigt. 5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 6. Bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Dritten übertragen. § 9 Amtsdauer des Vorstands (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausge-schiedenen. § 10 Beschlussfassung des Vorstands 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzun- gen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder auf andere Weise einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberu- fungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/ des Leiters der Vorstandssitzung. 2. Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende, bei Abwesenheit die/der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind protokol- lieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fern- 5 mündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. § 11 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz-, Video- oder Hybridveranstal-tung stattfinden. 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme, das seinen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet hat. 2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes b) Entlastung des Vorstandes c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes e) Wahl der Rechnungsprüfer f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins g) Ernennung von Ehrenmitgliedern § 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal in zwei Jahren zusam- men. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich oder durch Bekanntmachung im Vereinsblatt einberufen. 3. Die Ladung geht an die zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder. 4. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. 5. Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest. § 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. 2. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem aus der Versammlung gewählten Versammlungsleitenden. Sie wählt den Protokollführer. 3. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderung und Auflösung des Vereins oder Zweckänderung ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 6 4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleitenden und dem Protokollführenden zu unterschreiben und wird allen Mitgliedern auf Anforderung zugänglich gemacht. Das Protokoll ist mit einer Einspruchsfrist von 8 Wochen, beginnend mit dem ersten Werktag nach dem Versand, zu versehen, binnen der Bean- standungen und Berichtigungsforderungen geltend gemacht werden kön- nen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt. Über Beanstandungen ent- scheidet der Vorstand nach Anhörung des Einsprechenden und teilt diese allen Mitgliedern mit. § 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitglie- derversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleitende hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. 2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglieder- versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 3. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern unter Wahrung der in § 14, Absatz 1 genannten Frist angekündigt worden sind. § 15 Schriftliche Abstimmung 1. Um den weit verstreut lebenden Mitgliedern eine direkte Mitwirkung an den Vereinsbeschlüssen zu ermöglichen, ist zu Vereinsfragen die beson- dere Form der schriftlichen Abstimmung - im Folgenden kurz Abstimmung genannt - zugelassen. 2. In welchen Fällen eine schriftliche Abstimmung zugelassen wird, entscheidet der Vorstand. 3. Die Mitglieder werden mit einer Frist von drei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung im Vereinsblatt zur Abstimmung aufgefordert. 4. Für die Abstimmung gilt § 13, Absatz 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anwesenden diejenigen Mitglieder treten, die sich an der Abstimmung beteiligen. 5. Die Stimmzettel sind an einen Wahlleiter einzusenden, der vom Vorstand bestimmt wird. 6. Der Wahlleitende hat das Abstimmungsergebnis in einem Protokoll festzu halten und durch die schriftlichen Willensbekundungen (Stimmzettel) zu belegen. Das Protokoll ist vom Wahleitenden und der / dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Mitgliedern auf Anforderung in Kopie zuzu senden. 7 § 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen 1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitglieder- versammlung einberufen. 2. Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe ver- langt wird. 3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 bis 16 entsprechend. § 17 Die Rechnungsprüfer 1. Zur Prüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig. 2. Die Rechnungsprüfenden prüfen mindestens einmal in zwei Jahren die Kasse und etwaige sonstige vermögensrechtliche Verpflichtungen des Ver- eins. 3. Kassenprüfungen sind in den Kassenunterlagen zu dokumentieren. 4. Die Rechnungsprüfenden erstatten der Mitgliederversammlung einen Kas- senprüfungsbericht. § 18 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (alte Satzung §1 (4) § 19 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13, Absatz 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt sind die /der Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband Deutscher Altpfadfindergilden e.V. – VDAPG. Der Verband darf die Mittel nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. 5. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Lingen, den 1. Oktober 2023
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