Die Satzung der ZentralGilde

so wurde denn beschlossen und zu Gericht gebracht.



SATZUNG „Neue Zentralgilde e.V.“ im Verband deutscher Altpfadfindergilden e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Neue Zentralgilde e.V.“ im Verband deutscher Altpfadfindergilden e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt VR 200138 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 21709 Burweg.

(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im Verband deutscher Altpfadfindergilden e.V.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und
Unterstützung
- von bestehenden Pfadfinderinnen - und Pfadfinderverbänden und -gruppen, z, B. bei Kauf, Miete, Pachtung und Unterhaltung geeigneter Grundstücke, Gebäude oder Räume,
- der Erziehung junger Menschen nach den Grundsätzen der internationalen Pfadfinderbewegung zu freien, kritischen, verantwortungsbewussten und toleranten Bürgern eines demokratischen Staates,
- von Gemeinschaftsaufgaben der deutschen und internationalen Pfadfinderbewegung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein ist ein überregionaler Zusammenschluss von Altpfadfinderinnen und Altpfadfindern. Eine Erweiterung dieses Personenkreises ist durch Vorstandsbeschluss möglich.

(2) Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste oder
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungsnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden und
c) dem Schatzmeister

(2) Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

(4) Der Schatzmeister ist gegenüber den Geldinstituten allein zeichnungsberechtigt.

(5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(6) Bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Dritten übertragen.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder auf andere Weise einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(2) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme, das seinen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet hat.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags.
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal in zwei Jahren zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich oder durch Bekanntmachung im Vereinsblatt einberufen.

(3) Die Ladung geht an die zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder.

(4) Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.

(5) Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem aus der Versammlung gewählten Versammlungsleiter. Sie wählt auch den Protokollführer.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderung, Auflösung des Vereins und Zweckänderung ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf Anforderung in Kopie zuzusenden.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern unter Wahrung der in § 11, Absatz 4 genannten Frist angekündigt worden sind.

§ 14 Schriftliche Abstimmung

(1) Um den weit verstreut lebenden Mitgliedern eine direkte Mitwirkung an den Vereinsbeschlüssen zu ermöglichen, ist zu Vereinsfragen die besondere Form der schriftlichen Abstimmung - im folgenden kurz Abstimmung genannt - zugelassen.

(2) In welchen Fällen eine schriftliche Abstimmung zugelassen wird, entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitglieder werden mit einer Frist von drei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung im Vereinsblatt zur Abstimmung aufgefordert.

(4) Für die Abstimmung gilt § 12, Absatz 3 mit der Maßgabe, das an die Stelle der Anwesenden diejenigen Mitglieder treten, die sich an der Abstimmung beteiligen.

(5) Die Stimmzettel sind an einen Wahlleiter einzusenden, der vom Vorstand bestimmt wird.

(6) Der Wahlleiter hat Abstimmungsergebnis in einem Protokoll festzuhalten und durch die schriftlichen Willensbekundungen (Stimmzettel) zu belegen. Das Protokoll ist vom Wahlleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Mitgliedern auf Anforderung in Kopie zuzusenden.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10 bis 13 entsprechend.

§ 16 Die Kassenprüfer

(1) Zur Prüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal in zwei Jahren die Kasse und etwaige sonstige vermögensrechtlichen Verpflichtungen des Vereins.

(3) Kassenprüfungen sind in den Kassenunterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12, Absatz 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4). Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband Deutscher Altpfadfindergilden e.V. – VDAPG -, Hölterstraße 4, 45470 Mühlheim/ Ruhr. Der Verband darf die Mittel nur für steuer-
begünstigte Zwecke verwenden.

(5) Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 18 Bezeichnungen

In dieser Satzung ist nur die männliche Bezeichnung einer Tätigkeit aufgeführt. Wenn diese Aufgabe von einer weiblichen Person wahrgenommen wird, gilt dafür dann auch die weibliche Bezeichnung.

Die Satzung wurde in Rothenburg o. d. T. am 1.9.2006 errichtet.
 

 

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